Von einem Gericht rechtskräftig ausgesprochene oder festgesetzte Strafen, Nebenstrafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Geldbußen und Verfalls- und Einziehungsanordnungen sind nur dann sinnvoll, wenn sie auch durchgesetzt werden.
Sie sind daher im Interesse einer geordneten Strafrechtspflege konsequent mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken. Zuständig für die Strafvollstreckung nach dem Erwachsenenstrafrecht ist die Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde.
Für die Vollstreckung der nach dem Jugendstrafrecht verhängten Sanktionen sind in erster Linie die Amtsgerichte zuständig.
Nach dem Rechtspflegergesetz werden die Aufgaben der Strafvollstreckungsbehörde von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern wahrgenommen.