Gesetze
Die Staatsanwaltschaft ist als Strafverfolgungsbehörde nach § 152 StPO verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, soweit nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. 

Zu diesem Zweck obliegt den Staats- und Amtsanwälten und -anwältinnen die Leitung des Ermittlungsverfahrens, die Entscheidung über die Erhebung der Anklage, Vertretung der Anklage vor den Gerichten ihres Geschäftsbereichs oder Beantragung des Strafbefehls im schriftlichen Verfahren.

Als Strafvollstreckungsbehörde ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die von den Gerichten ihres Geschäftsbereichs ausgesprochenen Strafen, Nebenstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung zu vollstrecken. Die im Vollstreckungsverfahren notwendigen Entscheidungen treffen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

Zur Aktenverwaltung und Durchführung der getroffenen Entscheidungen gehören den Staatsanwaltschaften weitere Beamte und Tarifbeschäftigte an.