Ordnungswidrigkeitenverfahren (z. B. Verkehrsordnungswidrigkeiten) werden grundsätzlich von Verwaltungsbehörden (Kreis- oder Stadtverwaltungen) bearbeitet. Dies gilt grundsätzlich auch für die Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen der Verwaltungsbehörden.
Die Staatsanwaltschaft wird erst beteiligt, wenn das zuständige Gericht nach einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zur Entscheidung über den Einspruch berufen ist.
Ferner ist die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Bußgeldentscheidungen und im Rahmen der Vollstreckung bestandskräftiger Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden zuständig für die Vollstreckung der von einem Gericht angeordneten Erzwingungshaft.