Polizeikrad
Nach dem Legalitätsprinzip besteht für die Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden und die anderen mit Strafverfolgungsaufgaben betrauten Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG), insbesondere Zoll und Steuerfahndung die Verpflichtung zur Strafverfolgung, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat vorliegen. Hierfür werden konkrete Tatsachen verlangt, die es als möglich erscheinen lassen, dass nach allgemein kriminalistischer Erfahrung eine verfolgbare Straftat vorliegt.

Die zuständige Staatsanwaltschaft führt und leitet das Ermittlungsverfahren. Hierbei ordnet sie die zur Erlangung und Sicherung von Beweisen und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen notwendigen Maßnahmen an oder beantragt die notwendigen Entscheidungen bei dem zuständigen Gericht, z. B. Untersuchungshaft, Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung, Durchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme, Identitätsfeststellung, Rasterfahndung, DNA-Analysen und Überwachung des Fernmeldeverkehrs.

Dabei haben die Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung zu neutralen und objektiven Ermittlungen. Sie haben nicht nur die zur Belastung, sondern auch alle zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und zu werten und darauf zu achten, dass das gesamte Verfahren nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtsstaatlichen Prinzipien und Verfahrensregeln abläuft.

Nach Abschluss der Ermittlungen trifft die Staatsanwaltschaft die Entscheidung, ob die öffentliche Klage zu erheben ist oder das Verfahren z. B. mangels Tatnachweises, fehlenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung oder geringer Schuld - unter Umständen mit Auflagen - eingestellt wird.

Wird eine - in der Regel öffentliche - Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet, kann die Staatsanwaltschaft an Stelle der öffentlichen Klage bei dem zuständigen Gericht auch einen Strafbefehl beantragen.

In Verfahren, die zur sofortigen Entscheidung geeignet sind, kann die Staatsanwaltschaft die Entscheidung des Gerichts auch im sogenannten beschleunigten Verfahren beantragen.

Im Laufe des gerichtlichen Hauptverfahrens vertritt die Staatsanwaltschaft die Anklage in der Hauptverhandlung.